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Satzung des BBU ‘01 Sektion BY e.V.

(Stand März 2018)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. 1. Der Verein führt den Namen „BBU ‘01 Sektion BY e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Neu-Ulm und wird im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Juli eines Kalenderjahres und endet am darauf folgenden dreißigsten Juni.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. weck des Vereins ist die Förderung des Basketballsports in Neu-Ulm und Ulm, dem Alb/Donau Kreis, sowie dem Landkreis Neu-Ulm. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausbildung von männlichen und weiblichen Jugendleistungsmannschaften und Jugendbreitensportmannschaften, TrainerInnen, BetreuerInnen und die Förderung der Ausbildung von SchiedsrichterInnen, durch die Durchführung von Sportveranstaltungen, Sportcamps und Maßnahmen zur Unterstützung, Förderung und Erhaltung der Nachwuchsarbeit im Basketball, soweit gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Basketballsports.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein ist Mitglied im BLSV und erkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des BLSV und seiner Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als für sich verbindlich an, insbesondere die Zugehörigkeit der Mitglieder des Vereins zum BLSV.
  2. Der Verein ist Mitglied im BBU ‘01 e.V., um eine gemeinsame Förderung des Basketball-Sports in der Region zu gewährleisten. Er unterliegt dann der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören unter anderem:
    a) Die satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung des BBU ‘01 e.V. auszuführen.

    b) In der Satzung die Haftung des BBU ‘01 e.V. für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des BBU ‘01 e.V. oder bei Teilnahme an seinen Veranstaltungen entstehen.

    c) Satzungsänderungen der Sektions-Satzung vom Vorstand des BBU ‘01 e.V. genehmigen zu lassen.

§ 4 Abteilungen

  1. Der Vorstand kann im Bedarfsfall eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige, Abteilungen gründen und ihnen jeweils eine Abteilungsordnung geben.
  2. Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter und mindestens einen Stellvertreter, die die Abteilung leiten. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand. Diese gilt als erteilt, wenn der Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Wahl die Zustimmung verweigert.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus einer Abteilung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. 1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    (a) Basismitglieder,
    (b) Sportler,
    (c) Lifetime-Mitglieder,
    (d) Ehrenmitglieder.
    Basismitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Sportlern, Lifetime-Mitgliedern und Ehrenmitgliedern gehören.

    Als Sportler gelten Mitglieder, die aktiv am Sport- und Trainingsprogramm in einer oder mehreren Abteilungen des Vereins teilnehmen.

    Lifetime-Mitglieder sind Mitglieder, deren Mitgliedschaft ein Leben lang gelten soll.

    Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  2. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person schriftlich beantragen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach seinem freien Ermessen. Der Eintritt wird mit der Aufnahmeerklärung des Vorstands in Textform wirksam.
  4. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein BBU ‘01 Sektion BY e.V. hat automatisch den Erwerb der Mitgliedschaft im Verein BBU ’01 e.V. zur Folge. Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds im Verein BBU ’01 Sektion BY e.V. so endet damit auch automatisch die Mitgliedschaft im Verein BBU ’01 e.V.

§ 6 Änderung und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder können jederzeit den Wechsel des Status der Mitgliedschaft vom Basismitglied zum Sportler beantragen. Über den Wechsel entscheidet der Vorstand nach seinem freien Ermessen. Der Wechsel wird mit der Wechselerklärung des Vorstands in Textform wirksam.
  2. Die Mitgliedschaft „Sportler“ kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum 30.6. schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden. Das Mitglied wird dann Basismitglied, es sei denn, es kündigt gleichzeitig fristgerecht die Basismitgliedschaft gemäß nachstehendem Absatz 3. Eine Rückerstattung des gezahlten Beitrages erfolgt nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    (b) Tod des Mitglieds
    (c) Austritt des Mitglieds: Der Austritt ist frühestens nach einem Jahr möglich. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum 30.6. schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    (d) Ausschluss aus wichtigem Grund: Über den wichtigen Grund beschließt der Vorstand. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

    • wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht zahlt,
    • wenn das Mitglied sich vereinsschädigend verhält,
    • wenn sich das Mitglied auf Veranstaltungen des BBU ‘01 e.V. oder von dessen Mitgliedern vereinsschädigend verhält, insbesondere gegen Gesetze verstößt oder ein Hausverbot für die Veranstaltungen des Basketball-Profi-Spielbetriebs erhält.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag pro Mitglied erhoben. Die Höhe der Beiträge und Ermäßigungen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind jeweils zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres nach Erhalt der Rechnung per Lastschrifteinzug zu entrichten. Eine Rückzahlung gezahlter Beiträge findet im Falle eines Ausscheidens des Mitglieds aus dem Verband nicht statt.

    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

    Der Vorstand kann weitere einzelne Personen, insbesondere Leistungssportler, von der Beitragspflicht befreien.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge des Vereins und ihrer eigenen Mitglieder Verschwiegenheit zu bewahren und die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sportler und Ehrenmitglieder sind darüber hinaus ab dem vollendeten
    18. Lebensjahr stimmberechtigt, Basismitglieder und Lifetime-Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
  5. Eine Haftung des Vereins und der von ihm beauftragten Personen sowie des BBU ‘01 e.V. für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom BBU ‘01 e.V. abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für den Verein tätigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des BBU ‘01 e.V.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einmal pro Kalenderjahr einberufen werden. Sonstige Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf einzuberufen.
  2. Die Einberufung und Mitteilung der Tagesordnung erfolgt schriftlich per Brief, Telefax oder Email unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor der Versammlung. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. des Versands der Email. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig beim Vorstand eingereicht werden, dass diese mit der Einberufung der Versammlung mitgeteilt werden können.
  3. Die Versammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  4. Jeder Sportler und jedes Ehrenmitglied hat ab dem vollendeten 18. Lebensjahr in der Versammlung eine Stimme.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Mitgliederversammlung keine geheime Wahl beschließt.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit (mehr als 50%) der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    a) Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    c) Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer
    d) Entlastung des Vorstands
    e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich).
  9. Der Vorstand muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen. In dem Antrag müssen Zweck und Gründe für die Versammlung angegeben werden. Für die Einberufung gilt Ziff. 2 entsprechend.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    a) dem Vorstandsvorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
    c) einem Schatzmeister.

  2. Abteilungsleiter und ihre Stellvertreter können nicht Vorstandsmitglied werden.
  3. Der Verein wird gem. §26 BGB durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten. Diese sind jeweils alleinvertretungsbefugt.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  5. Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein zu leiten. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der auch über die Verteilung der Geschäfte im Vorstand Regelungen getroffen werden können.
  6. Das Amt des Vorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand hat Anspruch auf eine Vergütung, soweit diese nach den jeweiligen einkommensteuerlichen Bestimmungen steuerfrei gestellt sind („Ehrenamtspauschale“ gemäß § 3 Nr. 26a EStG). Über darüber hinaus gehende Tätigkeitsvergütungen (Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand) entscheidet die Mitgliederversammlung; hierbei ist darauf zu achten, dass durch die Vergütung die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährdet werden darf.

§ 12 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederversammlung.

    Hier handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

    • Name und Anschrift,
    • Bankverbindung,
    • E-Mail-Adressen,
    • Geburtsdatum.
  2. Im Zusammenhang mit seinen Aufgaben bzw. seinem Verbandszweck veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinem Newsletter sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

    Dies betrifft insbesondere Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder.

    Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verband entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

  3. Der Verein schließt Versicherungen, insbesondere für Sportler, ab. Zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder, insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum und die Funktion im Verein an die zuständigen Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt sicher, dass der Empfänger der Daten, diese ausschließlich gemäß dem Übermittlungszweck verwendet.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34 und 35 BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung (z. B. zu Werbezwecken) ist dem Marketing-Club nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder das Mitglied eingewilligt hat, ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen auf den BBU ‘01 e.V. zu übertragen, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht dieser Verein nicht mehr oder ist im vorstehenden Zeitpunkt nicht mehr als gemeinnützig anerkannt, so muss das Vermögen an andere steuer-begünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für den Sport, insbesondere für den Basketballsport, übertragen werden.

§ 14 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereines gegen die Mitglieder sowie der Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereines.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt in Kraft, sobald diese in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts am Sitz des Vereins eingetragen ist.

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