- News
- Livestreams
- Teams
- Schule
- Freizeit
- BBU ’01 e.V.
- Unterstützen
- Tickets
b) In der Satzung die Haftung des BBU ‘01 e.V. für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des BBU ‘01 e.V. oder bei Teilnahme an seinen Veranstaltungen entstehen.
c) Satzungsänderungen der Sektions-Satzung vom Vorstand des BBU ‘01 e.V. genehmigen zu lassen.
Als Sportler gelten Mitglieder, die aktiv am Sport- und Trainingsprogramm in einer oder mehreren Abteilungen des Vereins teilnehmen.
Lifetime-Mitglieder sind Mitglieder, deren Mitgliedschaft ein Leben lang gelten soll.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Vorstand kann weitere einzelne Personen, insbesondere Leistungssportler, von der Beitragspflicht befreien.
Organe des Vereins sind
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
a) dem Vorstandsvorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
c) einem Schatzmeister.
Hier handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
Dies betrifft insbesondere Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verband entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen auf den BBU ‘01 e.V. zu übertragen, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht dieser Verein nicht mehr oder ist im vorstehenden Zeitpunkt nicht mehr als gemeinnützig anerkannt, so muss das Vermögen an andere steuer-begünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für den Sport, insbesondere für den Basketballsport, übertragen werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereines gegen die Mitglieder sowie der Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereines.
Diese Satzung tritt in Kraft, sobald diese in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts am Sitz des Vereins eingetragen ist.
Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser, um diese Website korrekt darzustellen. Den Browser jetzt aktualisieren