Suchen

agb Parken

Allgemeine Geschäfts- und Einstellbedingungen des BBU ’01 e.V.

für die unbeschrankte, offene Parkeinrichtungen am OrangeCampus.

(Wiblinger Str. 37, 89231 Neu-Ulm,  E-Mail: info@bbu01.com)

Für die Benutzung der Parkeinrichtung gelten nachstehende Allgemeine Geschäfts- und

Einstellbedingungen:

I.

Der BBU ’01 e.V. (Betreiber) stellt dem Nutzer nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Einstellplatz für sein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung des Parkobjektes ist ausschließlich nur mit einem Besuch oder einer Handlung im Gebäude oder direkt auf dem Gelände des OrangeCampus erlaubt.

  1. Mit Einfahrt auf den Parkplatz werden dem Autofahrer die aktuellen Einstellbedingungen über gut sichtbare Hinweisschilder u.a. an den Parkplatzeinfahrten angezeigt. Weitere Schilder mit Hinweisen zu den geltenden Einstellbedingungen befinden sich für den Autofahrer gut sichtbar auf dem Gelände der Parkeinrichtung.
  2. Nach Ablauf der Parkdauer durch den Besuch im OrangeCampus hat der Nutzer das Objekt unverzüglich über die Ausfahrten zu verlassen, da damit die Parkberechtigung erlischt.
  3. Bei ungültiger oder fehlender Parkberechtigung oder anderer Verstöße gegen die auf dem Objekt geltenden Einstellbedingungen, behält sich der BBU ’01 e.V. vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25,00 EUR bis zu 50,00 EUR zu erheben. Kfz, die entgegen der gültigen Einstellbedingungen abgestellt sind, werden mit Hilfe elektronischer Datenerfassungsgeräte dokumentiert und fotografiert. Gegebenenfalls wird das widerrechtlich abgestellte Kfz auf Kosten des Nutzers entfernt.
  4. Eine Weitergabe oder Untervermietung eines evtl. vergebenen Dauerparkplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Betreibers bzw. des BBU ’01 e.V. als Eigentümers des Parkplatzes.

 

III.

  1. Der BBU ’01 e.V. haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden.
  2. Der BBU ’01 e.V. haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Nutzers oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
  3. Außerdem haftet der Betreiber nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind.
  4. Der Nutzer ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung dem BBU ’01 e.V. mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Kontaktdaten niemand direkt zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Nutzer dem BBU ’01 e.V. innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen.

Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Nutzers ausgeschlossen. Macht der Nutzer Schadensersatzansprüche gegen den BBU ’01 e.V. geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Betreiber seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.

  1. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Betreibers ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 EUR begrenzt.
  2. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhaltendes Betreibers verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Nutzers, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 EUR zu beteiligen (Eigenleistung).

 

IV.

Der Nutzer haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Betreiber oder Dritten schuldhaft zugeführten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung.

 

V.

Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.

In der Parkeinrichtung ist verboten:

  1. das unnötige Befahren mit Autos, Motorrädern und anderenFortbewegungsmitteln jeglicher Art;
  2. der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültiger Parkberechtigung;
  3. das Campieren jeglicher Art;
  4. das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
  5. die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Kfz;
  6. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, insbesondere durch längeres Laufenlassen und Ausprobieren des Motors sowie durch Hupen;
  7. das Betanken des Kfz;
  8. das Abstellen sowie die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern;
  9. der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Kfz über die Zeit

des Abholvorgangs oder der Parkberechtigung hinaus;

  1. die Einstellung des Kfz mit undichtem Tank , Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden; die Einstellung polizeilich nicht zugelassener oder nicht betriebsbereiter Kfz;
  2. das unberechtigte Abstellen von Kfz außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen oder auf schraffierten Flächen. Für Zuwiderhandlungen, auf die Punkt V / 11 zutrifft, behält sich der BBU ‘e.V. eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 50,00 EUR zu erheben.

 

VI.

  1. Stellt der Nutzer sein Kfz entgegen der vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierung ab, behält sich der Betreibers vor, eine Vertragsstrafe zu erheben oder das Kfz auf Kosten des Nutzers umzustellen bzw. abzuschleppen.
  2. Der Betreiber behält sich vor, Benutzern der Parkeinrichtung sowie anderen Personen, welche die vorgenannten Vertrags- und Einstellbedingungen nicht beachten, ein Hausverbot auszusprechen.
  3. Sofern die Vertragsstrafe nicht innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen ab der Vorgangsaufnahme gezahlt wird, wird eine kostenpflichtige Halteranfrage gestellt und auf den Nutzer umgelegt.
  4. Wird die Parkeinrichtung schuldhaft zu kommerziellen Zwecken ohne

schriftliche Einwilligung des genutzt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 EUR je Tag fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

 

VII.

Widersprüche zu geahndeten Falschparkvorgängen können schriftlich, per Post oder per E-Mail, innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen an Betreiber gerichtet werden.

 

VIII.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist, unabhängig vom Rechtsgrund und soweit zulässig, das Amtsgericht Ulm.

 

IX.

Mit Abstellen des Kfz erkennt der Nutzer die Einstellbedingungen an.

Ihr Browser ist leider veraltet.

Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser, um diese Website korrekt darzustellen. Den Browser jetzt aktualisieren

×